BGH - Urteil vom 30.04.2003
VIII ZR 278/02
Normen:
BGB §§ 145 315 ; AVBWasserV § 30 Nr. 1 ; MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
WuM 2003, 458
Vorinstanzen:
KG,

Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des Leistungsentgelts durch den Versorger

BGH, Urteil vom 30.04.2003 - Aktenzeichen VIII ZR 278/02

DRsp Nr. 2003/8591

Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des Leistungsentgelts durch den Versorger

a) Zum Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages durch konkludentes Handeln. b) Im Zahlungsprozeß gegen den Kunden trifft das Versorgungsunternehmen die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts; das Bestreiten der Billigkeit der Preisbestimmung des Versorgungsunternehmens durch den Kunden wird durch die Regelung des § 30 Abs. 1 AVBWasserV nicht ausgeschlossen. c) Das Wasserversorgungsunternehmen ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Versorgungsverträge mit den Mietern unter gleichzeitiger Entlassung des Grundstückseigentümers als Vermieter aus seinem Vertragsverhältnis abzuschließen.

Normenkette:

BGB §§ 145 315 ; AVBWasserV § 30 Nr. 1 ; MHG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: