BayObLG - Beschluß vom 28.03.2001
2Z BR 1/01
Normen:
FGG § 12 ; WEG §§ 15, 22 Abs. 1, § 23 ; BGB § 162 Abs. 1, §§ 242, 1004 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 127
ZMR 2001, 640
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 22.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen II 16/94
LG München II, vom 20.12.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 1615/96

Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

BayObLG, Beschluß vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 2Z BR 1/01

DRsp Nr. 2001/11746

Zustimmung der betroffenen Wohnungseigentümer zu einer baulichen Veränderung

»1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Diese ist an keine Form gebunden und verlangt insbesondere nicht einen in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß.2. Kann die Zustimmung des betroffenen Eigentümers nicht festgestellt werden, ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach dem Amtsermittlungsprinzip zu erforschen, ob dem Beseitigungsverlangen eines Wohnungseigentümers die Grundsätze von Treu und Glauben (hier: unzulässige Vereitelung des Bedingungseintritts; Mitbenutzung eines ohne Zustimmung errichteten Schuppens auf Gemeinschaftseigentum) entgegenstehen.«

Normenkette:

FGG § 12 ; WEG §§ 15, 22 Abs. 1, § 23 ; BGB § 162 Abs. 1, §§ 242, 1004 Abs. 1 ;

Gründe:

I.