OLG Celle - Beschluss vom 25.06.2003
4 W 64/03
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 § 43 Abs. 1 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 419
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 12 II 51/01

Zustimmung der Wohnungseigentümer zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages

OLG Celle, Beschluss vom 25.06.2003 - Aktenzeichen 4 W 64/03

DRsp Nr. 2004/19572

Zustimmung der Wohnungseigentümer zur außerordentlichen Kündigung des Verwaltervertrages

1. Der Antrag auf außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages kann ebenso wie ein Antrag auf der Abberufung des Verwalters eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung darstellen, die jeder Wohnungseigentümer beanspruchen und gerichtlich durchsetzen kann. 2. Die Wohnungseigentümer sind gem. §§ 675, 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung des Verwaltervertrages berechtigt, wenn ihnen nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr zuzumuten ist. Eine außerordentliche Kündigung des Verwaltervertrages ist weder gerechtfertigt, weil der Verwalter den Heizenergieverbrauch einer Wohneinheit mangels ordnungsgemäßer Erfassung durch das installierte Messgerät geschätzt hat, noch weil er in den vergangenen Jahren keine Wohnungseigentümerversammlung einberufen hat.