OLG München - Beschluss vom 13.12.2006
34 Wx 109/06
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FGPrax 2007, 74
MDR 2007, 711
MietRB 2007, 39
OLGReport-München 2007, 73
WuM 2007, 34
ZMR 2007, 391
Vorinstanzen:
LG Hof, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 T 55/06
AG Wunsiedel, - Vorinstanzaktenzeichen II 21/05

Zustimmung sämtlicher Eigentümer zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Mehrhausanlage - Auslegung der Teilungserklärung

OLG München, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 34 Wx 109/06

DRsp Nr. 2007/2365

Zustimmung sämtlicher Eigentümer zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach einer Mehrhausanlage - Auslegung der Teilungserklärung

»1. Durch die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes einer Wohnungseigentumsanlage mit mehreren Gebäuden werden in der Regel alle Eigentümer in ihren Rechten betroffen. Der Errichtung müssen daher auch alle Eigentümer zustimmen.2. Die in der Teilungserklärung enthaltene Berechtigung der Miteigentümer eines Gebäudes einer Mehrhausanlage, Entscheidungen über das gemeinschaftliche Eigentum in ihrem Gebäude ohne die Mitwirkung der Miteigentümer der anderen Gebäude zu regeln, umfasst nicht die Genehmigung einer Mobilfunkanlage auf dem Dach ihres Gebäudes.«

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; WEG § 14 Nr. 1 § 15 Abs. 3 § 22 Abs. 1 ;

Gründe:

I.