I. Der Eigentümer eines Grundstücks teilte zu notarieller Urkunde vom 20.10.1994 ein ihm gehörendes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 8.11.1994 angelegt. Als Inhalt des Sondereigentums wurde unter anderem eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen wird.
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