BayObLG - Beschluß vom 29.10.1998
2Z BR 148/98
Normen:
WEG § 8, § 10 Abs. 1 ; GBO § 18, § 53 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGZ 1998 Nr. 63
BayObLGZ 1998, 275
DNotZ 1999, 671
NJW-RR 1999, 380
NZM 1999, 76
Rpfleger 1999, 123
WuM 1999, 187
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22401/97
AG München,

Zustimmung und Bewilligung eines Vormerkungsberechtigten zur Begründung eines Wohnungseigentums

BayObLG, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen 2Z BR 148/98

DRsp Nr. 1999/747

Zustimmung und Bewilligung eines Vormerkungsberechtigten zur Begründung eines Wohnungseigentums

»1. Wird am selben Tag, an dem die Wohnungsgrundbücher angelegt werden, zugunsten des Käufers eines Wohnungseigentums eine Auflassungsvormerkung in ein Wohnungsgrundbuch eingetragen, so ist die Zustimmung und Bewilligung des Vormerkungsberechtigten zur Begründung des Wohnungseigentums auch insoweit nicht erforderlich, als vom Gesetz abweichende Bestimmungen über das Gemeinschaftsverhältnis zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden.2. Durch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 GBO wird das Grundbuch nicht unrichtig.«

Normenkette:

WEG § 8, § 10 Abs. 1 ; GBO § 18, § 53 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

I. Der Eigentümer eines Grundstücks teilte zu notarieller Urkunde vom 20.10.1994 ein ihm gehörendes Grundstück in Wohnungs- und Teileigentum auf. Die Wohnungs- und Teileigentumsgrundbücher wurden am 8.11.1994 angelegt. Als Inhalt des Sondereigentums wurde unter anderem eingetragen, daß dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung Nr. 1 eine bestimmte Grundstücksfläche zur Sondernutzung zugewiesen wird.