SchlHOLG - Beschluß vom 27.01.1999
2 W 90/98
Normen:
WEG §§ 22 14 ;
Fundstellen:
FGPrax 1999, 96
MDR 1999, 607
NJW-RR 1999, 666
NZM 1999, 422
OLGReport-Schleswig 1999, 166
WuM 1999, 541
Vorinstanzen:
AG Niebüll, - Vorinstanzaktenzeichen 9 II 59/97
LG Flensburg, - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 43/98

Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung bei Verschlechterung - Optischer Gesamteindruck

SchlHOLG, Beschluß vom 27.01.1999 - Aktenzeichen 2 W 90/98

DRsp Nr. 1999/6402

Zustimmungspflichtige bauliche Veränderung bei Verschlechterung - Optischer Gesamteindruck

Optische oder architektonische Veränderungen des Gemeinschaftseigentums beeinträchtigen die Rechte anderer Wohnungseigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus nachteilig nur dann, wenn sie eine Verschlechterung des Gesamteindrucks darstellen.

Normenkette:

WEG §§ 22 14 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten sind die Miteigentümer einer durch Teilungserklärung vom 15.10.1970 gebildeten Wohnungseigentumsanlage in Wenningstedt auf Sylt. Die Beteiligte zu 1. ist Eigentümerin einer der fünf im Obergeschoß des Hauses gelegenen Wohnungen, die Beteiligten zu 2. haben 1996 das Eigentum an einer der drei im Erdgeschoß gelegenen Wohnungen mit Terrassen - von der Terrassenseite aus links außen - erworben. Noch im selben Jahr haben sie die als äußere Terrassenbegrenzung vorhandene Flechtwand durch einen sogenannten Friesenwall ersetzt, auf dem sie eine Palisadenwand aus Rundhölzern errichtet haben. Dabei haben sie den Abstand der Abgrenzung von der Giebelwand um 50 cm auf 1,50 m vergrößert, während die Länge mit 4 m gleich geblieben ist. Die Zustimmung aller Beteiligten zu dieser Veränderung haben die Beteiligten zu 1. nicht eingeholt. Drei Miteigentümer sind unverändert gegen die Veränderung.