I.
Der Beteiligte zu 1) ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 2) ist.
§ 26 der Teilungserklärung enthält unter der Überschrift "Überwachungsrecht des Verwalters" folgende Regelung:
"Der Verwalter hat zweimal im Jahr für sich und seine Beauftragten das Recht, alle Gebäudeteile einschließlich der Sondereigentumsräume zu angemessener Tageszeit zu besichtigen. Im Falle der Gefahr darf ihm der Zutritt in die Räume, die im Sondereigentum stehen, auf keinen Fall verwehrt werden".
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