OLG Zweibrücken - Beschluss vom 24.11.2000
3 W 184/00
Normen:
GG Art. 13 ; WEG § 14 Nr. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2001, 730
NZM 2001, 289
OLGReport-Zweibrücken 2001, 193
ZfIR 2001, 483
Vorinstanzen:
LG Frankenthal (Pfalz) - 1 T 109/00 ,
AG Ludwigshafen am Rhein - 2 e UR II 158/99 WEG ,

Zutrittsrecht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - unzulässige Regelung - sachlicher Grund - Instandhaltungskontrolle

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24.11.2000 - Aktenzeichen 3 W 184/00

DRsp Nr. 2001/1030

Zutrittsrecht des Verwalters einer Eigentumswohnanlage - unzulässige Regelung - sachlicher Grund - Instandhaltungskontrolle

»1. Eine Regelung, die dem Verwalter einer Wohnungseigentumsanlage gestattet, ohne sachlichen Grund eine Wohnung zu betreten, ist auch dann mit dem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung unvereinbar, wenn das Betretungsrecht zeitlich auf zwei Termine pro Jahr beschränkt ist.2. Die bloße Kontrolle, ob Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen erforderlich sind, stellt keinen sachlichen Grund für ein Betretungsrecht des Verwalters dar.«

Normenkette:

GG Art. 13 ; WEG § 14 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) ist Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, deren Verwalter der Beteiligte zu 2) ist.

§ 26 der Teilungserklärung enthält unter der Überschrift "Überwachungsrecht des Verwalters" folgende Regelung:

"Der Verwalter hat zweimal im Jahr für sich und seine Beauftragten das Recht, alle Gebäudeteile einschließlich der Sondereigentumsräume zu angemessener Tageszeit zu besichtigen. Im Falle der Gefahr darf ihm der Zutritt in die Räume, die im Sondereigentum stehen, auf keinen Fall verwehrt werden".