OLG Hamm - Beschluss vom 28.10.2003
15 W 203/02
Normen:
WEG § 21 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2004, 1310
NZM 2005, 185
OLGReport-Hamm 2004, 253
ZMR 2004, 699
ZfIR 2004, 969
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 17.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 51/02
AG Brilon - 5 II 30/01 WEG - 07.01.2002,

Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Eigentümerversammlung; Überlassung eines Generalschlüssels an einen Hausmeister

OLG Hamm, Beschluss vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 15 W 203/02

DRsp Nr. 2004/10232

Zuziehung eines Rechtsanwalts zur Eigentümerversammlung; Überlassung eines Generalschlüssels an einen Hausmeister

»1. Ein Beschluß der Eigentümerversammlung, durch den der Verwalter ohne inhaltliche Vorgaben ermächtigt wird, in Absprache mit dem Beiratsvorsitzenden für die Rechtsberatung der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung einen Rechtsanwalt zu beauftragen, entspricht auch in einer zerstrittenen Eigentümergemeinschaft nicht ordnungsgemäßer Verwaltung. 2. Zu den Voraussetzungen, unter denen im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung ein Generalschlüssel, der auch den Zugang zum Sondereigentum eröffnet, an einen Hausmeister überlassen werden darf.«

Normenkette:

WEG § 21 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.)

Die Beteiligten zu 1) bis 3) bilden die o.a. Eigentümergemeinschaft. Die Beteiligte zu 4) ist bis zum 31.12.2003 zur Verwalterin der Gemeinschaft bestellt. In der Gemeinschaft bestehen Streitigkeiten. Beschlüsse der Gemeinschaft werden seit Jahren nahezu ausnahmslos gerichtlich angefochten.