OLG Oldenburg - Urteil vom 08.05.2002
10 U 25/01
Normen:
BGB § 594a ; ZVG § 57a ;
Fundstellen:
InVo 2003, 340
OLGReport-Oldenburg 2003, 155
Vorinstanzen:
AG Nordhorn, vom 15.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Lw 71/01

Zwangsversteigerung: Räumung und Herausgabe von landwirtschaftlichen Flächen nebst aufstehenden Gebäuden

OLG Oldenburg, Urteil vom 08.05.2002 - Aktenzeichen 10 U 25/01

DRsp Nr. 2003/3664

Zwangsversteigerung: Räumung und Herausgabe von landwirtschaftlichen Flächen nebst aufstehenden Gebäuden

»1. Der Mieter/Pächter ist gemäß § 57 d Abs. 1 ZVG zum Schutz des Erstehers verpflichtet, im Zwangsversteigerungstermin konkret anzugeben, ob und welche Beträge im Sinne des § 57 c Abs. 1 ZVG von ihm geleistet und welche Bedingungen hierüber vereinbart worden sind. 2. Hat der Mieter/Pächter keine, eine unvollständige oder eine unrichtige Erklärung abgegeben und ist diese Erklärung im Versteigerungstermin bekannt gegeben worden, nachdem er eine Aufforderung zur Abgabe der Erklärung mit einer Belehrung über die Folgen erhalten hatte, verliert er seinen Kündigungsschutz gem. § 57 c ZVG

Normenkette:

BGB § 594a ; ZVG § 57a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Räumung und Herausgabe von landwirtschaftlichen Flächen nebst aufstehenden Gebäuden.