BayObLG - Beschluss vom 22.09.2004
2Z BR 103/04
Normen:
WEG § 15 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 21
ZMR 2005, 215
ZfIR 2005, 330
Vorinstanzen:
LG München I, vom 31.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 22655/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 662/03

Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs gegen zweckwidrige Nutzung von Teileigentum

BayObLG, Beschluss vom 22.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 103/04

DRsp Nr. 2004/16439

Zweckwidrige Nutzung einer Konditorei als Spezialitätenrestaurant - Verwirkung des Unterlassungsanspruchs gegen zweckwidrige Nutzung von Teileigentum

»1. Einem Teileigentum, in dessen Räumen nach der Gemeinschaftsordnung ein Café/Konditorei auch ohne Einschränkungen zeitlicher oder sachlicher Natur betrieben werden darf, widerspricht regelmäßig die Nutzung als griechisches Spezialitätenrestaurant.2. Zur Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Wohnungseigentümer gegen eine zweckbestimmungswidrige Nutzung von Teileigentum.«

Normenkette:

WEG § 15 ; BGB § 242 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört als Miteigentümern eine Einheit, die in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1980 beschrieben ist als "Miteigentumsanteil von 114,46/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Räumen (Café/Konditorei samt Nebenräumen)".

Die Gemeinschaftsordnung (GO) enthält in § 2 unter Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 7 zur Nutzung der Räume folgende Regelungen:

5. Die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes in den mit Nrn. ... 14 ... bezeichneten Einheiten bedarf keiner Zustimmung des Verwalters.