I.
Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird. Den Antragstellern gehört als Miteigentümern eine Einheit, die in der Teilungserklärung aus dem Jahr 1980 beschrieben ist als "Miteigentumsanteil von 114,46/1.000, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 14 bezeichneten Räumen (Café/Konditorei samt Nebenräumen)".
Die Gemeinschaftsordnung (
5. Die Ausübung eines freien Berufes oder Gewerbes in den mit Nrn. ... 14 ... bezeichneten Einheiten bedarf keiner Zustimmung des Verwalters.
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