BayObLG - Beschluss vom 01.09.2004
2Z BR 101/04
Normen:
BGB § 242 ; WEG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 2
WuM 2004, 740
Vorinstanzen:
LG München I, vom 02.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 11957/03
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen II 1360/02

Zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraumes als eigenständige Wohnung

BayObLG, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 101/04

DRsp Nr. 2004/16438

Zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraumes als eigenständige Wohnung

»1. Einem als Hobbyraum beschriebenen Teileigentum widerspricht regelmäßig die Nutzung als eigenständige Wohnung.2. Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs der Wohnungseigentümer gegen die zweckwidrige Nutzung eines Hobbyraums als Wohnung berechtigt den Begünstigten nicht, seinen so erworbenen Besitzstand auszudehnen. Hat der Tatrichter nur einen Gebrauch des Hobbyraums festgestellt, der in Abhängigkeit zur Hauptwohnung steht (vorübergehende Überlassung an Hauspersonal, au-pair-Mädchen und Besucher), kann der Begünstigte daraus nicht für sich die weiter gehende Befugnis ableiten, diesen zu jeder zulässigen Wohnraumnutzung (z.B. Fremdvermietung) zu verwenden.«

Normenkette:

BGB § 242 ; WEG § 15 Abs. 1 § 15 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, die Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer Wohnanlage. Diese besteht aus neun Wohnungen, einer Garage und zwei weiteren Sondereigentumseinheiten im Souterrain.