Autoren: Emmert/Weber |
Die Verteilung der im Zusammenhang mit baulichen Veränderungen anfallenden Kosten wie auch die Zuweisung der aus diesen baulichen Veränderungen herrührenden Nutzungen regelt § 21 WEG. Die Vorschrift unterscheidet drei Arten der baulichen Veränderung, nämlich
bauliche Veränderungen, die von einem Eigentümer selbst oder auf sein Verlangen hin von der Gemeinschaft durchgeführt werden (§ 20 Abs. 2 und 3 WEG), |
bauliche Veränderungen, die mit qualifizierter Mehrheit beschlossen werden oder deren Kosten sich innerhalb eines bestimmten Zeitraums amortisieren, |
sonstige bauliche Veränderungen.344) |
HinweisNicht von § 21 WEG erfasst werden Kosten und Nutzungen von baulichen Maßnahmen, durch die gemeinschaftliches Eigentum weder geschaffen noch auf sonstige Weise berührt wird, weil z.B. ausschließlich das Sondereigentum einzelner Eigentümer betroffen ist. In diesem Fall trägt der jeweilige Eigentümer die Kosten von vornherein allein.345) |
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