Autoren: Emmert/Weber |
Für vom Eigentümer beabsichtigte bauliche Veränderungen im Sondereigentum verweist § 13 Abs. 2 WEG auf § 20 WEG. Maßnahmen, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung (Erhaltung) hinausgehen, sind als "bauliche Veränderung" einzuordnen. In der Sache handelt es sich um "bauliche Veränderungen des Sondereigentums". Der Gesetzgeber hat von der Verwendung des Begriffs "bauliche Veränderungen" in § 13 Abs. 2 WEG allerdings deshalb Abstand nehmen müssen, weil dieser Begriff nach der Legaldefinition in § 20 Abs. 1 WEG ausschließlich Maßnahmen beschreibt, die über die ordnungsmäßige Erhaltung des Gemeinschaftseigentums hinausgehen. Der Begriff der baulichen Veränderung wird nur deshalb nicht verwendet, weil dieser nach § 20 Abs. 1 WEG auf das gemeinschaftliche Eigentum begrenzt ist.442) Inhaltlich zielt § 13 Abs. 2 WEG aber auf die gleichen Maßnahmen ab.443)
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