Aufgrund schriftlichen Vertrages vom 11.09.1975 wohnte der Kläger während der Zeit vom 01.10.1979 bis zum 30.09.1981 im Hause der Beklagten in A., H., zur Miete. Für die ca. 23 qm große, unmöblierte Mietwohnung, die aus 1 Zimmer, Kochnische, Diele, Bad und Toilette besteht, zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß monatlich 290 DM Kaltmiete zuzüglich 11 DM Zählermiete sowie verbrauchsabhängige Gas- und Stromkosten.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger unter Berufung auf §
Er hat behauptet, unter Berücksichtigung vergleichbarer Wohnungen und des seinerzeit geltenden Mietspiegels der Stadt A. sei der von der Beklagten geforderte Mietzins überhöht gewesen. Da das Mietobjekt zwischen 1949 und 1960 gebaut worden, nicht mit einer zentralen Heizungsanlage versehen und in einer mittleren Wohnlage befindlich sei, sei ein Mietzins von allenfalls 150 DM für die Wohnung angemessen gewesen. Erst nach Beendigung des Mietverhältnisses habe er von der Existenz des §
Er hat beantragt,
Testen Sie "Handbuch des Wohnungseigentumsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|