Der Kläger ist Mieter bei dem Beklagten. Im Jahre 1984 hat der Kläger den Beklagten mehrfach mündlich gebeten, eine Genehmigungserklärung zur Einrichtung eine Telefonhauptanschlusses zur Weiterleitung an die Deutsche Bundespost abzugeben. Hierauf hat der Beklagte nie reagiert. Mit Schreiben vom 04.01.1985 hat der Kläger dem Beklagten unter Fristsetzung auf den 15.01.1985 aufgegeben, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.03.1985 Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zur verurteilen, eine Genehmigungserklärung zur Einrichtung eines Telefonhauptanschlusses zur Weiterleitung an die Deutsche Bundespost abzugeben.
Nach Eintritt der Rechtshängigkeit hat der Beklagte die begehrte Willenserklärung durch Unterzeichnung des entsprechenden Formulars der Deutschen Bundespost abgegeben.
Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
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