Der Kläger ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in ... . Der Beklagte ist Mieter in dem Hause und wohnt seit dem 31.10.1983 in dem Hause. In § 11 des Mietvertrages ist vereinbart, dass Haustiere nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden dürfen.
In dem Hause wohnen auch die Eltern des Beklagten, die seit 8 Jahren einen Hund im Hause halten. Diese Hundehaltung hat der Kläger zumindest für das Leben dieses Hundes erlaubt. Außerdem hat sich in der letzten Zeit ein Pudel zumindest sporadisch in dem Mietshaus zeitweilig aufgehalten, und hält sich weiter zeitweilig dort auf.
Der Beklagte hält sich seit Mitte 1984 einen Schäferhund oder Bobtail in der Wohnung ohne schriftliche Genehmigung des Klägers. Mit Schreiben vom 11.07.1984 (Blatt 4 d.A.) hat der Kläger den Beklagten aufgefordert, den Hund abzuschaffen.
Der Kläger behauptet,
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