d. »Das AG hat zutreffend angenommen, daß die Errichtung eines Parabolspiegels eine bauliche Veränderung i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG darstellt, die über die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht; auch die AntrG. teilen ersichtlich diese Auffassung. Eine solche bauliche Veränderung bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, die nur dann entbehrlich ist, wenn die Veränderung für die übrigen Wohnungseigentümer keinen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil i.S. des § 14 WEG bedeutet. Nachteil in diesem Sinne ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung, auch eine nachteilige Veränderung des ästhetischen Gesamteindrucks der Anlage (BayObLG, NJW-RR 1990, 209 m. weit. Nachw. - WuM 1990, 90).
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