(abgekürzt gemäß § 495 a ZPO):
Nachdem die Beklagte im vorliegenden Verfahren weder im Termin vom 06.05.1994 noch im Termin vom 16.12.1994 einen Antrag gestellt hat, hat das Gericht gemäß § 495 a ZPO von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, vorliegend nach Aktenlage zu entscheiden.
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