OLG Hamburg - Urteil vom 17.08.2012
4 U 8/12
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2014, 169
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 333 O 12/11

Anfechtung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache wegen arglistiger Täuschung des Veräußerers durch den Mieter

OLG Hamburg, Urteil vom 17.08.2012 - Aktenzeichen 4 U 8/12

DRsp Nr. 2014/5729

Anfechtung des Mietvertrages durch den Erwerber der Mietsache wegen arglistiger Täuschung des Veräußerers durch den Mieter

1. Der in den Mietvertrag nach § 566 BGB eingetretene Erwerber kann nur gemeinsam mit dem vom Mieter bei Vertragsschluss getäuschten Veräußerer die Anfechtung des Mietvertrags nach § 123 Abs. 1 BGB erklären. 2. Das Anfechtungsrecht des Veräußerers gemäß § 123 Abs.1 BGB kann nicht an den Erwerber abgetreten werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 33, vom 17.01.2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 123 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Herausgabe eines gewerblichen Mietobjekts in Anspruch.