OLG Schleswig - Beschluss vom 11.07.2012
2 W 187/11
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 38; ZPO § 39 S. 2; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 504; WEG § 43 Nr. 5;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 15.12.2011
AG Oldenburg (Holstein), vom 17.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 16 C 52/10

Verweisung an das zuständige Gericht trotz rügeloser Verhandlung; Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erhebung der Rüge der Unzuständigkeit vor Belehrung gem. § 504 ZPO

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.07.2012 - Aktenzeichen 2 W 187/11

DRsp Nr. 2012/17013

Verweisung an das zuständige Gericht trotz rügeloser Verhandlung; Rechtsfolgen eines Verzichts auf die Erhebung der Rüge der Unzuständigkeit vor Belehrung gem. § 504 ZPO

Tenor

Als sachlich zuständig wird das Landgericht Lübeck bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; ZPO § 38; ZPO § 39 S. 2; ZPO § 281 Abs. 2 S. 4; ZPO § 504; WEG § 43 Nr. 5;

Gründe

I.

Der Kläger ist in O. auf F. Eigentümer des Flurstücks ... der Flur 1, Gemarkung O.. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft ist Eigentümerin des benachbarten Flurstücks ..., auf dem sich die Wohnungsanlage befindet, des daran angrenzenden Flurstücks ... (öffentlicher Weg) und der Flurstücke ... und ... der Flur 1 auf der dem Weg gegenüberliegenden Seite, die zum Parken und als Kinderspielplatz genutzt werden (vgl. Flurkarte Bl. 16 d.A.), sowie eines Flurstücks ... derselben Flur, dessen genaue Lage nicht vorgetragen ist.

Die Beklagte hat ursprünglich auf dem Flurstück ... eine Müllcontaineranlage für ca. 50 Parteien, die zu ihrer Wohnungseigentumsanlage gehören, und ein zu ihrer Anlage gehörendes Restaurant betrieben, die sie auf das Kinderspielplatzflurstück ... verlegt hat.