§ 134 GVGA
FNA: 303-10-4-0-13
Fassung vom: 01.09.2013
Stand: 01.06.2024
zuletzt geändert durch:
Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums zur Änderung der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher und der Gerichtsvollzieherordnung, Die Justiz BW 2023 S. 114 vom 2022-12-22

§ 134 GVGA (Zwangsmaßnahmen auf Grund gerichtlicher Anordnung)

§ 134 (Zwangsmaßnahmen auf Grund gerichtlicher Anordnung)

GVGA ( Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher )

(§§ 96, 214, 216 FamFG, § 1 GewSchG) (1) 1Die gerichtliche Anordnung gemäß § 1 GewSchG ist ein vollstreckbarer Schuldtitel; er muss daher insbesondere auch dem Schuldner vor Beginn der Tätigkeit des Gerichtsvollziehers zugestellt werden, die auf Beseitigung des Widerstandes gerichtet ist. 2Abweichend von der Regel der §§ 44 und 45 ist die Vollstreckung einer Anordnung des Familiengerichts nach § 1 gemäß § Absatz Satz 1 oder die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung des Familiengerichts nach § Absatz Satz 1 gemäß § Absatz Satz 1 auch zulässig, bevor die Entscheidung dem Antragsgegner, das heißt dem Schuldner, zugestellt ist, wenn das Gericht dies ausdrücklich angeordnet hat. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § Absatz Satz 1 gilt zugleich als Auftrag zur Vollstreckung, wenn die einstweilige Anordnung ohne mündliche Erörterung erlassen wurde. Der Beschluss nach § Absatz ist von Amts wegen zuzustellen. Mit der Zustellung beauftragt die Geschäftsstelle den Gerichtsvollzieher auf die in § Absatz bestimmte Weise (vgl. § Absatz Satz 1 in Verbindung mit § Absatz ). Verlangt der Antragsteller in diesem Fall von dem Gerichtsvollzieher, die Zustellung nicht vor der Vollstreckung durchzuführen, so ist der Gerichtsvollzieher an dieses Verlangen gebunden.