§ 19 BPolG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
SIS-III-Gesetz, BGBl. I S. 2632
ABSCHNITT 2 Befugnisse
UNTERABSCHNITT 1 Allgemeine Befugnisse und allgemeine Vorschriften

§ 19 BPolG Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme

BPolG ( Bundespolizeigesetz )

1Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.