§ 5 ZVFV
Stand: 24.11.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung, BGBl. I Nr. 320

§ 5 ZVFV Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

§ 5 Strukturierte Datensätze; gemeinsame Koordinierungsstelle

ZVFV ( Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung )

(1) 1Die Länder dürfen die Formulare als strukturierte Datensätze zum Zweck der Übermittlung an Gerichtsvollzieher oder Gerichte bereitstellen. 2Hierfür sind die Formulare in das gültige XJustiz-Format zu übertragen. 3Für die als strukturierte Datensätze bereitgestellten Formulare gelten die §§ 1 bis 3 entsprechend. (2) 1Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung eine gemeinsame Koordinierungsstelle für die Übertragung der in den Formularen enthaltenen Angaben einrichten. 2Besteht bereits eine solche Stelle, so können die Länder sich dieser bedienen.