10/2.1 Vollstreckbare Geldforderung

Autor: Riedel

Rechtslage ab 01.01.2013

Entgegen der bisherigen Regelung in §  807 Abs.  1 ZPO a.F. setzt eine Auskunftspflicht des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse ab 01.01.2013 nicht mehr einen fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch bzw. dessen Surrogat voraus. Vielmehr kann der Gerichtsvollzieher diese Informationen bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anfordern und auf dieser Grundlage gemeinsam mit dem Gläubiger über das weitere Vorgehen entscheiden. Es genügt, dass der Gläubiger im Besitz eines vollstreckbaren Zahlungstitels ist und keine Vollstreckungshindernisse bestehen.

Begleichung der Forderung

Der Schuldner kann die Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft und damit auch die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis dadurch umgehen, dass er innerhalb der vom Gerichtsvollzieher gem. §  802f Abs.  1 ZPO bestimmten zweiwöchigen Frist dem Gerichtsvollzieher nachweist, dass die vollständig beglichen ist (vgl. Teil 10/6.1).