Autor: Riedel |
Liegen die Voraussetzungen des § 802c ZPO vor, so ergibt sich hieraus regelmäßig auch ein Rechtsschutzbedürfnis seitens des Gläubigers. Dieses entfällt allenfalls dann, wenn dem Gläubiger das gesamte Vermögen des Schuldners bereits bekannt ist (vgl. LG Itzehoe, Rpfleger 1985,
Mit einer freiwilligen Vermögensoffenbarung, etwa zur Urkunde eines Notars, ist dagegen dem Anspruch des Gläubigers nicht entsprochen und damit das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Terminsbestimmung nicht entfallen (LG Detmold v. 29.01.2007 -
Auch eine nach § 95 AO abgegebene eidesstattliche Versicherung steht der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Vermögensauskunft nach § 802c ZPO nicht entgegen (BGH v. 19.05.2004 - IXa ZB 14/04). Dagegen hat der Schuldner mit einer eidesstattlichen Vermögensauskunft nach § 284 AO auch seine Verpflichtung nach § 802c ZPO erfüllt. Es sei denn, die Vollstreckungsbehörde hat auf die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis verzichtet (vgl. Teil 10/12.2.2).
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|