Autor: Riedel |
Die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft stellt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dar, die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Gläubigers (vgl. § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Teil 10/4) eingeleitet wird. Der funktionell zuständige Gerichtsvollzieher hat zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (§ 802c ZPO).
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