10/2.2 Allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen

Autor: Riedel

Gläubigerauftrag

Die Abnahme der eidesstattlichen Vermögensauskunft stellt eine Maßnahme der Einzelzwangsvollstreckung dar, die aufgrund eines entsprechenden Auftrags des Gläubigers (vgl. §  802a Abs.  2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. Teil 10/4) eingeleitet wird. Der funktionell zuständige Gerichtsvollzieher hat zu prüfen, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen (§  802c ZPO).

Sicherungsvollstreckung