10/2.3 Ablauf der Sperrfrist

Autor: Riedel

Fristdauer

Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nur dann zu einer wiederholten Abgabe der Vermögensauskunft verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des §  802d ZPO vorliegen (vgl. unten Teil 10/8).

Prüfung von Amts wegen

Der Gerichtsvollzieher hat hierzu von Amts wegen zu prüfen, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat oder gegen ihn eine Haft von insgesamt sechs Monaten gem. §  802g ZPO vollstreckt wurde (vgl. §  802j Abs.  3 ZPO). Ist dies der Fall, so muss der Gläubiger das Vorliegen der Voraussetzungen des §  802d ZPO glaubhaft machen. Kann er das nicht, so erhält er eine Abschrift des erstellten Vermögensverzeichnisses (vgl. Teil 10/8).

Bereits erlassener Haftbefehl

Wurde gegen den Schuldner in einer anderen Sache ein Haftbefehl erlassen, der aber noch nicht vollstreckt wurde, so hindert dies den Fortgang des Verfahrens nicht.