10/5.2 Einzelne anzugebende Vermögenswerte

Autor: Riedel

Umfangreicher Rechtsprechungsnachweis

Nach Rechtsprechung und Literatur hat der Schuldner in Ergänzung bzw. näherer Ausdeutung des amtlichen Vermögensverzeichnisses u.a. anzugeben:

Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten sind jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, dass diese Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben (BGH, WM 2004, 1593). Gibt der Schuldner an, die Höhe des Einkommens seines Ehegatten sei ihm nicht bekannt, hat er zumindest Angaben über die Art und den Umfang der Erwerbstätigkeit zu machen (LG Passau v. 08.04.2009 - 2 T 60/09).

Hat ein Arzt ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, muss er auch Honorarforderungen gegen seine Privatpatienten angeben. Dem steht die ärztliche Schweigepflicht des §  203 StGB nicht entgegen, denn erforderlich sind nur die notwendigen persönlichen Angaben der Patienten wie Name, Vorname, Anschrift und Zeitpunkt der Behandlung (LG Mainz, DGVZ 2001, 78). Ebenso hat ein Rechtsanwalt Name und Anschrift seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen diese zustehenden Forderungen anzugeben (BGH v. 02.12.2009 - I ZB 65/09).

Bestehende Forderungen sind auch dann anzugeben, wenn sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft sind (BGH, NJW 1953, 390). Anzugeben sind solche Forderungen, deren Pfändbarkeit nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (BGH v. 20.11.2008 - I ZB 20/06).