BGH - Beschluss vom 20.11.2008
I ZB 20/06
Normen:
SGB I § 55 Abs. 1; SGB I § 55 Abs. 4; ZPO § 765a; ZPO § 807 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 759
JurBüro 2009, 439
MDR 2009, 945
Rpfleger 2009, 466
WM 2009, 1431
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 25.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 297/05
AG Reutlingen, vom 05.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 M 3166/05

Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung; Kontopfändungsschutz für von einem Dritten treuhänderisch entgegengenommenes Arbeitslosengeld

BGH, Beschluss vom 20.11.2008 - Aktenzeichen I ZB 20/06

DRsp Nr. 2009/11005

Voraussetzungen für den Anspruch eines Gläubigers auf Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung; Kontopfändungsschutz für von einem Dritten treuhänderisch entgegengenommenes Arbeitslosengeld

Der Gläubiger kann Nachbesserung einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich einer Forderung verlangen, sofern deren Pfändbarkeit nicht völlig ausgeschlossen und das Nachbesserungsverlangen damit nicht als mutwillig oder schikanös anzusehen ist.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. Januar 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB I § 55 Abs. 1; SGB I § 55 Abs. 4; ZPO § 765a; ZPO § 807 Abs. 2;

Gründe:

I.