BGH - Beschluss vom 02.12.2009
I ZB 65/09
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; StGB § 203; ZPO § 807; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 900 Abs. 4; BRAO § 43a Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 4;
Fundstellen:
DGVZ 2010, 129
NJW 2010, 1380
RVGreport 2010, 440
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 15.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 45/09
AG Deggendorf, vom 13.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 M 389/08

Verpflichtung eines Rechtsanwalts i.R.d. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Auskunftserteilung über bestehende Forderungen gegenüber Mandanten

BGH, Beschluss vom 02.12.2009 - Aktenzeichen I ZB 65/09

DRsp Nr. 2010/2508

Verpflichtung eines Rechtsanwalts i.R.d. Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Auskunftserteilung über bestehende Forderungen gegenüber Mandanten

1. Ein Rechtsanwalt ist nach § 807 ZPO verpflichtet, Namen und Anschriften seiner Mandanten sowie die Höhe der ihm gegen sie zustehenden Forderungen in der eidesstattlichen Versicherung anzugeben. Weder § 203 StGB noch § 49b Abs. 4 BRAO stehen dieser Verpflichtung entgegen. 2. Ein Schuldner kann einen gegen die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung insgesamt gerichteten Widerspruch nicht damit begründen, zu bestimmten Positionen des amtlichen Vermögensverzeichnisses keine Angaben machen zu müssen.

Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Deggendorf - 1. Zivilkammer - vom 15. Mai 2009 (13 T 45/09) wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.500 € festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; StGB § 203; ZPO § 807; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 900 Abs. 4; BRAO § 43a Abs. 2; BRAO § 49b Abs. 4;

Gründe: