Autor: Riedel |
Trotz der Möglichkeit der gleichzeitigen Beitreibung mit dem Hauptsacheanspruch des Hauptsachetitels kann der Gläubiger die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen eines isolierten Festsetzungsverfahrens beantragen (§ 788 Abs. 2 ZPO). Die Vollstreckung wegen der festgesetzten Kosten kann dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen (vgl. Teil 3/3.5). Dies hat den Vorteil, dass dem Vollstreckungsorgan nicht bei jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme die gesamten Kostenbelege übermittelt werden müssen.
Das Festsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach § 788 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 2, §§ 104, 107 ZPO festgesetzt werden (BAG v. 19.10.2020 -
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