2/11.1.4 Das isolierte Kostenfestsetzungsverfahren

Autor: Riedel

Vorteil des Festsetzungsverfahrens

Trotz der Möglichkeit der gleichzeitigen Beitreibung mit dem Hauptsacheanspruch des Hauptsachetitels kann der Gläubiger die Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten im Rahmen eines isolierten Festsetzungsverfahrens beantragen (§  788 Abs.  2 ZPO). Die Vollstreckung wegen der festgesetzten Kosten kann dann aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss erfolgen (vgl. Teil 3/3.5). Dies hat den Vorteil, dass dem Vollstreckungsorgan nicht bei jeder Zwangsvollstreckungsmaßnahme die gesamten Kostenbelege übermittelt werden müssen.

Keine Festsetzung gegen den Gläubiger

Das Festsetzungsverfahren nach §  788 Abs.  2 ZPO betrifft nur Kosten, die dem Gläubiger durch die Zwangsvollstreckung erwachsen sind. Kosten des Schuldners für die Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen können nicht nach §  788 Abs.  2 i.V.m. §  103 Abs.  2, §§  104, 107 ZPO festgesetzt werden (BAG v. 19.10.2020 - 10 AZB 53/20). Zur Erstattungspflicht des Gläubigers nach § 788 Abs. 3 vgl. Teil 2/11.1.5.

Verzinsung der Kosten