Autor: Riedel |
Wird bei ehelicher Gütergemeinschaft das Gesamtgut geteilt, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den im Zeitpunkt der Teilung eine solche Haftung nicht bestand (§ 1480 Satz 1 BGB). Diese Haftung kann er auf die ihm zugeteilten Gegenstände entsprechend den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung beschränken (§ 1480 Satz 2 BGB). Diese Haftungsbeschränkung kann er gem. §§ 786, 785 ZPO geltend machen. Es gilt das unter Teil 2/12.10.2 Gesagte.
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