Autor: Riedel |
Wird bei ehelicher Gütergemeinschaft das Gesamtgut geteilt, so haftet dem Gläubiger auch der Ehegatte persönlich als Gesamtschuldner, für den im Zeitpunkt der Teilung eine solche Haftung nicht bestand (§ 1480 Satz 1 BGB). Diese Haftung kann der betroffene Ehegatte auf die ihm zugeteilten Gegenstände entsprechend den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung beschränken, § 1480 Satz 2 BGB). Einer Zwangsvollstreckung in sein persönliches Vermögen kann der Ehegatte mit der Vollstreckungsabwehrklage begegnen (§§ 786, 785 ZPO).
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