2/12.10.5 Beschränkung der Haftung des Hauptvermächtnisnehmers

Autor: Riedel

Das Vermächtnis eines Vermächtnisnehmers kann seinerseits mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert sein. In diesem Falle kann der Hauptvermächtnisnehmer die Haftung auf das Vermachte beschränken (§  2187 Abs.  1 BGB). Die Geltendmachung dieser Haftungsbeschränkung erfolgt gem. §§  786, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Es gilt das zu Teil 2/12.10.2 Gesagte.