2/12.10.4 Haftungsbeschränkung der anteilsberechtigten Abkömmlinge bei fortgesetzter Gütergemeinschaft, § 1504 BGB

Autor: Riedel

Wird bei Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fortgesetzt, so können diese die Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten im Falle des §  1480 BGB (nach Teilung des Gesamtgutes) entsprechend den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung auf die ihnen zugeteilten Gegenstände beschränken, §  1504 Satz 2 BGB. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung erfolgt gem. §§  786, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Es gilt das zu Teil 2/12.10.2 Gesagte.