Autor: Riedel |
Wird bei Gütergemeinschaft nach dem Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den Abkömmlingen fortgesetzt, so können diese die Haftung für Gesamtgutsverbindlichkeiten im Falle des § 1480 BGB (nach Teilung des Gesamtgutes) entsprechend den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung auf die ihnen zugeteilten Gegenstände beschränken, § 1504 Satz 2 BGB. Die Geltendmachung der Haftungsbeschränkung erfolgt gem. §§ 786, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Es gilt das zu Teil 2/12.10.2 Gesagte.
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