Autor: Riedel |
Das Vermächtnis eines Vermächtnisnehmers kann seinerseits mit einem Vermächtnis oder mit einer Auflage beschwert sein. In diesem Falle kann der Hauptvermächtnisnehmer die Haftung auf das Vermachte beschränken (§ 2187 Abs. 1 BGB). Die Geltendmachung dieser Haftungsbeschränkung erfolgt gem. §§ 786, 785 ZPO im Wege der Vollstreckungsabwehrklage. Es gilt das zu Teil 2/12.10.2 Gesagte.
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