Autor: Riedel |
Gläubiger und Schuldner können prinzipiell Vollstreckungsvereinbarungen treffen, die eine Abweichung von den gesetzlich normierten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung oder der gesetzlichen Vollstreckungsmöglichkeiten beinhalten. Bis auf wenige Ausnahmen sind diese allerdings unwirksam, da diese Regelungen nicht zur Disposition der Parteien stehen (OLG Hamm, MDR 1968,
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