2/13.6 Vollstreckungssperre nach StaRUG

Autor: Riedel

Gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 StaRUG ordnet das Restrukturierungsgericht, soweit dies zur Wahrung der Aussichten auf die Verwirklichung des Restrukturierungsziels erforderlich ist, auf Antrag des Schuldners an, dass Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagt oder einstweilen eingestellt werden (Vollstreckungssperre). Die Dauer der Anordnung ist gem. § 53 Abs. 1 StaRUG auf drei Monate begrenzt. Unter den Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 StaRuG kann die Vollstreckungssperre um maximal einen Monat verlängert werden.

Die Wirkungen der angeordneten Vollstreckungssperre entsprechen denen, die mit einer Anordnung gem. §  21 Abs.  2 Nr. 3 InsO im Insolvenzeröffnungsverfahren verbunden sind (vgl. Teil 2/13.4.2).