Autor: Riedel |
Auch wenn zunächst alle Voraussetzungen für den Beginn der Zwangsvollstreckung gegeben sind, können sich in der Folge Sachverhalte ergeben, die die Zwangsvollstreckung insgesamt, aus einzelnen Vollstreckungstiteln, hinsichtlich bestimmter Vollstreckungsmaßnahmen oder in Bezug auf einzelne Gegenstände beschränken oder gänzlich verbieten. Die verschiedenen Regelungen unterscheiden sich nicht nur hinsichtlich ihrer jeweiligen Voraussetzungen, sondern auch in Bezug auf ihre Folgen und insbesondere die Frage, ob die gegebene Beschränkung von Amts wegen beachtet werden muss oder ob der Schuldner entsprechende Einreden erheben muss.
Als Vollstreckungshindernisse kommen insbesondere in Betracht:
Die in § 775 Nr. 1-5 ZPO genannten Tatbestände (vgl. Teil 2/13.2), |
die sich aus einem Insolvenzverfahren ergebenden Beschränkungen der Einzelzwangsvollstreckung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 89, 210, 294 InsO; vgl. Teil 2/13.4), |
vollstreckungsbeschränkende Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner (Teil 2/13.3), |
gesetzliche Möglichkeiten des Erben, die Zwangsvollstreckung auf den Nachlass zu beschränken (vgl. Teil 2/12.9.3), |
die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit einzelner Gegenstände oder Forderungen (vgl. Teil 5/6.4.6 und Teil 6/11). |
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