Autor: Riedel |
Mit § 111h Abs. 2 StPO wird die Zwangsvollstreckung in Gegenstände untersagt, die in Vollziehung eines Vermögensarrests gepfändet wurden. Die Anordnung eines Vermögensarrests kommt in Betracht, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll der Vermögensarrest angeordnet werden (§ 111e Abs. 1 StPO). Der Vermögensarrest kann nach § 111e Abs. 2 StPO auch zur Sicherung der Vollstreckung einer Geldstrafe und der voraussichtlichen Kosten des Strafverfahrens angeordnet werden, wenn gegen den Beschuldigten ein Urteil ergangen oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
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