Autor: Lissner |
Wird der Adressat unter der angegebenen Wohnungsadresse nicht angetroffen, kann das zuzustellende Schriftstück einem in der Wohnung angetroffenen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Als nicht angetroffen gilt der Adressat auch dann, wenn er wegen Erkrankung oder wegen unabwendbaren Dienstgeschäften an der Annahme der Zustellung verhindert ist.
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