3/7.5.2 Ersatzzustellung, Übersicht

Autor: Riedel

Adressat wird nicht angetroffen

in der Wohnung

im Geschäftsraum

in einer Gemeinschaftseinrichtung

Zustellung kann (ersatzweise) erfolgen

in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, §  178 Abs.  1 Nr. 1 ZPO

im Geschäftsraum an eine dort beschäftigte Person, §  178 Abs.  1 Nr. 2 ZPO

in der Gemeinschaftseinrichtung an den Leiter der Einrichtung oder einen dazu ermächtigten Vertreter, §  178 Abs.  1 Nr. 3 ZPO

eine entsprechende Person wird nicht angetroffen

das Schriftstück kann in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, §  180 ZPO

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keine der o.g. Möglichkeiten ist gegeben