3/7.5.8 Verweigerte Annahme

Autor: Riedel

Verweigert der Adressat oder einer der in §  178 Abs.  1 ZPO genannten Ersatzempfänger die Annahme des Schriftstücks, ist dieses in der Wohnung oder in dem Geschäftsraum zurückzulassen und gilt mit der Annahmeverweigerung als zugestellt (§  179 ZPO). Zurücklassen bedeutet in diesem Sinn nicht nur das Einwerfen in den Briefkasten. Es kann das zuzustellende Schriftstück auch vor die Eingangstür der Wohnung des Adressaten gelegt werden (vgl. LG Stade v. 23.11.2005 - 9 T 164/05).

Berechtigte Annahmeverweigerung

Wird die Annahme berechtigterweise verweigert, darf das Schriftstück nicht zurückgelassen werden. Eine Berechtigung zur Annahmeverweigerung ist u.a. dann gegeben, wenn die Zustellung zu unpassender Zeit oder bei unangemessener Gelegenheit erfolgen soll. Auch wenn sich eine Person, die nicht zur Familie gehört, nur als Besucher in der Wohnung des Adressaten aufhält, kann diese die an sie gerichtete Ersatzzustellung ablehnen. Dasselbe gilt, wenn Zweifel über die Identität der als Zustellungsadressat in Anspruch genommenen Person mit dem auf dem Brief angegebenen Adressaten bestehen. Den an die KG als Drittschuldnerin gerichteten Pfändungsbeschluss kann die Bedienstete der GmbH, an die die Zustellung erfolgen soll, mit dem Hinweis ablehnen, dass es sich bei der GmbH nicht um den angeschriebenen Adressaten handelt, wenngleich die sonstige Firma identisch ist.