4/4.2 Allgemeine Voraussetzungen der Anfechtung

Überblick

Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung sind:

Kein eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, §  1 Abs.  1 i.V.m. §§  16 - 18 AnfG, oder nicht zur Insolvenzmasse gehörender Anfechtungsanspruch (vgl. BGH v. 17.12.2020 - IX ZR 21/19),

die Anfechtungsberechtigung des Gläubigers sowie eine Rechtshandlung des Schuldners mit der Folge einer objektiven Gläubigerbenachteiligung einerseits und einer Vermögensmehrung beim Anfechtungsgegner andererseits,

die Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands sowie

die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Anfechtungsgegner oder dessen Rechtsnachfolger unter Wahrung der Anfechtungsfrist, sofern das Anfechtungsbegehren nicht freiwillig erfüllt wird.