Voraussetzungen einer Gläubigeranfechtung sind:
Kein eröffnetes Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, § 1 Abs. 1 i.V.m. §§ 16 - 18 AnfG, oder nicht zur Insolvenzmasse gehörender Anfechtungsanspruch (vgl. BGH v. 17.12.2020 - |
die Anfechtungsberechtigung des Gläubigers sowie eine Rechtshandlung des Schuldners mit der Folge einer objektiven Gläubigerbenachteiligung einerseits und einer Vermögensmehrung beim Anfechtungsgegner andererseits, |
die Verwirklichung eines Anfechtungstatbestands sowie |
die gerichtliche Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs gegenüber dem Anfechtungsgegner oder dessen Rechtsnachfolger unter Wahrung der Anfechtungsfrist, sofern das Anfechtungsbegehren nicht freiwillig erfüllt wird. |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|