Autor: Riedel |
Die Bestimmung schützt die Einzelzwangsvollstreckung und ist ebenfalls Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB (BGH, NJW-RR 1991, 467); weshalb auch hier die Möglichkeit, nach § 850f Abs. 2 ZPO vorzugehen, besteht. Sie ist Antragsdelikt (§ 288 Abs. 2 StGB).
Antragsberechtigt ist in erster Linie derjenige Gläubiger, gegen dessen Vollstreckung sich die Tat richtet.
Hinweis |
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|