4/6.2 Anzeige wegen Vollstreckungsvereitelung (§ 288 StGB)

Autor: Riedel

Schutzgesetz i.S.d. §  823 Abs.  2 BGB

Die Bestimmung schützt die Einzelzwangsvollstreckung und ist ebenfalls Schutzgesetz i.S.d. §  823 Abs.  2 BGB (BGH, NJW-RR 1991, 467); weshalb auch hier die Möglichkeit, nach §  850f Abs.  2 ZPO vorzugehen, besteht. Sie ist Antragsdelikt (§  288 Abs.  2 StGB).

Antragsberechtigt ist in erster Linie derjenige Gläubiger, gegen dessen Vollstreckung sich die Tat richtet.

Hinweis