4/6.1 Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB)

Autor: Riedel

Eingehungsbetrug

Stammt die nicht zu realisierende Forderung des Gläubigers aus einem Kaufvertrag mit dem Schuldner und wusste dieser bereits bei der Bestellung, dass er den Kaufpreis nicht würde zahlen können, oder nahm er dies billigend in Kauf, so macht sich der Schuldner im Regelfall des Betrugs (sog. Eingehungsbetrug) schuldig. Nun ist davon abzuraten, den Schuldner mit dem Hinweis (letztmalig) zur Zahlung aufzufordern, bei Nichtzahlung erfolge eine Anzeige wegen Betrugs. Erstens wird ein entsprechendes Schreiben in den meisten Fällen nicht auf die gewünschte Resonanz stoßen, weil dem Schuldner "das Wasser ohnehin schon bis zum Hals steht". Zweitens ist die Versendung eines solchen Schreibens für den Anwalt aus standesrechtlicher Sicht zumindest zweifelhaft. Das Schreiben könnte vom Schuldner - obwohl es keine Nötigung im strafrechtlichen Sinne (§ 240 StGB) beinhaltet - als solche aufgefasst werden.

Privilegierte Forderung