Zahlreiche Gläubiger, die vergeblich die Zwangsvollstreckung gegen ihren Schuldner versucht haben, müssen erkennen, dass sie auf Dauer wohl erfolglos bleiben werden. Ihre Möglichkeiten, die Forderung zu realisieren, schwinden dahin. In dieser Phase, aber auch wenn sie mitgemacht haben, wie geschickt der Schuldner die Zwangsvollstreckung vereitelt hat, stellen sie Überlegungen an, ob eine Strafanzeige gegen den Schuldner zum Erfolg führen kann.
Wer sich von einer Strafanzeige die Erfüllung seiner Forderungen erhofft, wird i.d.R. enttäuscht werden. Dem vermögenslosen Schuldner werden die Mittel fehlen, den Schaden, wenn er denn aufgrund einer strafbaren Handlung (meist: Betrug, § 263 StGB) entstanden ist, wiedergutzumachen.
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