5/2.2 Gewahrsam des Schuldners

Dritteigentum

Der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher unterliegen grundsätzlich die sich im Gewahrsam des Schuldners befindlichen beweglichen Sachen, ohne dass es auf die Eigentumslage ankäme (§  808 ZPO). Weicht das Eigentum von dem Gewahrsam ab, so kann der wahre Eigentümer der Zwangsvollstreckung mit der Drittwiderspruchsklage gem. §  771 ZPO begegnen. Die Pfändung hat jedoch zu unterbleiben, wenn ein Gegenstand offensichtlich zum Vermögen eines Dritten gehört (§  71 Abs.  2 GVGA i.d.F. v. 01.09.2013), wenn also für den Gerichtsvollzieher keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass Eigentumsrechte Dritter an der Sache bestehen. Verlangt der Gläubiger in diesen Fällen jedoch ausdrücklich die Pfändung, so hat der Gerichtsvollzieher diesem Verlangen nachzukommen (§  71 Abs.  2 Satz 2 GVGA; vgl. AG Kassel v. 11.07.2006 - 630 M 880/06).

Gewahrsamsbegriff