5/2.2.2 Gewahrsamsvermutung

Autor: Riedel

Gewahrsam des Schuldners

Zugunsten des Gläubigers eines Ehegatten gilt dieser Ehegatte nach § 739 Abs. 1 ZPO als alleiniger Gewahrsamsinhaber bzw. Besitzer der beweglichen Sachen, die sich in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute befinden, soweit sich auf diese Sachen die Vermutung des § 1362 BGB bezieht. Das Gleiche gilt gem. § 739 Abs. 2 ZPO mit Wirkung zum 01.08.2001 für die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 8 Lebenspartnerschaftsgesetz - BGBl I, 266 v. 16.02.2001). Auf Forderungen und unbewegliche Sachen ist § 739 ZPO nicht anzuwenden (LG Coburg, FamRZ 1962, 387).

Widerlegung der Vermutung des § 1362 BGB

Die Fiktion des § 739 ZPO ist im Gegensatz zu der Vermutung des § 1362 BGB nicht widerlegbar. Wird jedoch die Vermutung des § 1362 BGB durch ein entsprechendes Vorbringen widerlegt, erlischt damit auch die Fiktion des § 739 ZPO. Die Vermutung des § 1362 BGB kann u.a. durch den Nachweis widerlegt werden, dass die beiden Eheleute/Lebenspartner Miteigentümer sind (SchlHOLG, FamRZ 1989, 88).

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs